Kann ich der Stiftung auch etwas vererben?

Wenn Sie also dem Tierschutz eine Zuwendung machen wollen, heute oder erst nach Ihrem Ableben, dann ist sichergestellt, dass die gesamten Beträge und auch Sachleistungen ungeschmälert dem Stiftungszweck und damit dem Tierschutz zu Gute kommen.
Wie beispielsweise Immobilien oder nach dem Ableben des Spenders bzw. Stifters
- Vermächtnisse,
- Erbschaften
- sowie finanzielle Zuwendungen
- Immobilien oder auch Sachwerte wie Kunstsammlungen oder Schmuck, etc.
Ja, selbstverständlich sind auch Erbschaften möglich.

Die Stiftung ermöglicht eine sichere und dauerhafte Unterstützung des Tierschutzes und zahlt für Nachlässe keine Erbschaftssteuer!

In der Stiftung eingebracht werden können zu Lebzeiten des Spenders bzw. Stifters so genannte Zustiftungen, Schenkungen und Sachleistungen.